Bei Erfüllung der Mindestkriterien und mindestens 10 Punkten in den Qualitätskriterien kann sich der Projektträger für den LEADER-Prozess qualifizieren.
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1. Kooperationsprojekt mit anderen LAG - trifft nicht zu |
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2. Beitrag zum Klimaschutz und/oder Klimafolgenanpassung |
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3. Beitrag zum Querschnittsziel Digitalisierung - trifft nicht zu |
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4. Integrierter Projektansatz - nur ein Handlungsfeld |
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5. Pilotcharakter/innovativer Charakter Das Projekt besitzt Modellcharakter für die ganze Region. - trifft nicht zu |
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5. Regionale Ausrichtung des Projektes - in einer Kommune |
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6. Einbindung ehrenamtlichen Engagements - nicht vorhanden |
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7. Wirkung auf die Gemeinnützigkeit Das Projekt wirkt sich auf die Gemeinnützigkeit aus, so zum Beispiel Nutzung für alle Bürger*innen möglich - trifft nicht zu |
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8. Vernetzung in der Region Das Projekt zielt auf eine Intensivierung der Vernetzung und Zusammenarbeit von Akteur*innen innerhalb der Region ab. - trifft nicht zu |
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Die Fördermittel der Europäischen Union im LEADER-Budget müssen im Verhältnis 1:4 durch Mittel der öffentlichen Hand ergänzt werden (öffentliche Kofinanzierung).
Die im Folgenden von der LAG festgelegten Fördersätze umfassen nicht die notwendige öffentliche Kofinanzierung. Die öffentliche Kofinanzierung erfolgt in der Regel über den „Kommunalen Gemeinschaftstopf“. Die LAG beschließt gemeinsam mit dem positiven Votum für die EU-Förderung auch die Gewährung der Kofinanzierung aus dem Gemeinschaftstopf.
Die Beschlüsse der LAG zur Projektauswahl haben eine dreimonatige Bindungsfrist. Nach einem positiven Votum in der LAG muss der Projektantrag innerhalb von drei Monaten bei der Geschäftsstelle der LAG (Regionalmanagement) eingereicht werden.
Ein Rechtsanspruch der Antragsstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.